Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Kunden

Bewirtungsbeleg - darauf müssen Sie achten– Sie verschenken sonst bares Geld!

Haben Sie aus geschäftlichem Anlass Geschäftspartner oder Kunden zum Essen eingeladen, können Sie 70 % der nachgewiesenen, angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen bzw. geltend machen.

 30 % betrachtet das Finanzamt unabhängig von der Gesamtsumme quasi als "Eigenanteil".

Immerhin können Unternehmer die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung in voller Höhe abziehen. Voraussetzung hierfür ist eine Rechnung die alle umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen erfüllt. (siehe Pflichtangaben in einer Rechnung)

Ein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn Geschäftspartner, d.h. betriebsfremde Personen außerhalb des Unternehmens bewirtet werden, auch wenn an der Besprechung Mitarbeiter teilnehmen. Kein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn die Bewirtung privater Natur ist. D.h. bei einem Geburtstag, einer Hochzeit etc. können die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Die Rechnung der Gaststätte muss maschinell erstellt und registriert sein sowie folgende formale Angaben enthalten:

· Detaillierte Auflistung der Speisen und Getränke (Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht; Bezeichnungen wie Tagesgericht 1, Menü 2, Brunch oder Lunch-Buffet sind hingegen nicht zu beanstanden)

· Angabe der Preise der einzelnen Speisen und Getränke (Gesamtbetrag allein reicht nicht aus)

· Höhe der Kosten, einschließlich Trinkgeld. Da ein Trinkgeld nicht auf der maschinell erstellten Rechnung ausgewiesen wird, ist generell eine handschriftlicher Nachweis vom Empfänger des Trinkgelds auf der Rechnung erforderlich.

 

Die nächsten aufgeführten Anforderungen sind auf dem Beleg oder auf einem separaten Blatt, dass mit dem Bewirtungsrechnung zusammengeheftet werden muss, handschriftlich zu ergänzen:

· Anlass der Bewirtung, allgemeine Angaben wie „Geschäftsessen“ oder „Infogespräch“ reichen nicht aus. Die Angaben müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. D.h.  das Finanzamt möchte ganz konkret wissen warum Sie Ihre Geschäftspartner zum Essen eingeladen haben

· Ort und Datum der Bewirtung, ergeben sich i.d.R. aus dem Gaststättenbeleg

· Alle Teilnehmer müssen namentlich aufgeführt sein, einschließlich des Gastgebers

· Unterschrift des Gastgebers

 

Haben Sie alle Formalitäten erfüllt, so steht der Abzugsfähigkeit Ihrer Bewirtungskosten nichts im Wege.

 

Der Inhalt dieser Serviceinformationen wurde nach bestem Wissen erstellt; Haftung und Gewähr müssen jedoch wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtslage ausgeschlossen werden.

Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

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