Besteht Anspruch auf einen Gründungszuschuss?

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen will und Arbeitslosengeld I bezieht, kann grundsätzlich mit dem Gründungszuschuss für eine Gründung im Haupterwerb gefördert werden. Das bedeutet, dass die geplante unternehmerische Tätigkeit einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen muss. Nebenberufliche Tätigkeiten werden in der Regel nicht gefördert.

Um Ihren individuellen Anspruch zu klären, sollten Sie sich im Vorfeld rechtzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss. Vielmehr handelt es um eine Ermessensleistung, d.h. es wird individuell über einen möglichen Zuschuss entschieden.

Die Förderung mit dem Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, die zusammen eine maximale Förderdauer von 15 Monaten ergeben. Spätestens dann sollte der Gründer finanziell auf eigenen Füßen stehen. In der ersten Phase, d.h. in den ersten sechs Monaten nach dem Beginn in die Selbstständigkeit erhalten Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine monatliche Leistung in Höhe des zuletzt individuellen bezogenen Arbeitslosengeldes und eine Pauschale von 300 € für die soziale Absicherung. Nach Ablauf der ersten Phase kann sich eine zweite Förderphase von weiteren neun Monaten anschließen. In diesen neun Monaten wird nur noch die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 € gezahlt. Da es sich um eine sog. Kann-Leistung handelt, besteht seitens des Gründers kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der zweiten Förderphase. Vielmehr muss der Zuschuss der zweiten Phase gesondert beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass vor Beginn der zweiten Förderphase eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Der Antragsteller auf Gründungszuschuss muss bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben. Außerdem muss der Antragsteller mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein, d.h. Selbstständige die den Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein Wechsel von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.

Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, muss das Gründungsvorhaben im Vorfeld von einer fachkundigen Stelle begutachtet werden. Durch diese Stellungnahme soll die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens bescheinigt werden.

Gerne bescheinige ich Ihnen nach sorgfältiger Prüfung Ihres Vorhabens (Businessplans) die Tragfähigkeit Ihres Gründungsvorhabens, soweit diese gegeben ist.

Der Inhalt dieser Serviceinformationen wurde nach bestem Wissen erstellt; Haftung und Gewähr müssen jedoch wegen

der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtslage ausgeschlossen werden.

 

Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

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Gründungszuschuss

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