Pflichtangaben in einer Rechnung

Vorsteuerabzug bei ordnungsgemäßer Rechnung

Das Aussehen einer Rechnung ist für viele Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Denn nur eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung berechtigt Sie als Unternehmer dazu, die Vorsteuer abzuziehen. D.h. nur wenn eine Rechnung richtig und vollständig ausgestellt ist, erstattet das Finanzamt dem Rechnungsempfänger die Vorsteuer. Außerdem muss die Lieferung bzw. Leistung erbracht oder die Zahlung erfolgt sein. Daher empfehle ich Ihnen überprüfen Sie Ihre Eingangsrechnungen genau! Fehlen Angaben geben Sie die Rechnung an den Aussteller zur Korrektur zurück! Sie haben ein Recht darauf! Denn ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person, so ist der leistende Unternehmer stets zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet.

Nach § 14 UStG müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

· Eine fortlaufende Rechnungsnummer

· Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

· Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Dies gilt auch bei Beanspruchung der Kleinunternehmerregelung, bei der keine Umsatzsteuer erhoben wird.

· Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers

· Ausstellungsdatum

· Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

· Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung

· Das Nettoentgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen

· Der Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

· Der auf das Nettoentgelt erhobene Steuerbetrag

·  Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Skonto, Rabatt)

· Bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück der Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht

· Im Falle von Anzahlungen, die in der Endrechnung abgezogen werden, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt

 

Besonderheit bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150,00 Euro (Bruttowert, also incl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt, genügen auch Belege mit weniger Angaben für den Vorsteuerabzug. Diese Mindestangaben sind:

· Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

· Ausstellungsdatum

· Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung

· Das Nettoentgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe

·  Der Steuersatz aufgeteilt in die unterschiedlichen Steuersätze oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

 

Der Umsatzsteuersatz beträgt i.d.R. 19%. Ausnahmen gibt es z.B. bei Lebensmitteln, Bücher, Zeitschriften, kulturellen Veranstaltungen. Dabei beträgt der Steuersatz 7%. Für nähere Informationen können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.

 

Der Inhalt dieser Serviceinformationen wurde nach bestem Wissen erstellt; Haftung und Gewähr müssen jedoch wegender Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtslage ausgeschlossen werden.

Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

zurück

Ostpreußenstraße 4 49492 Westerkappeln Tel: 05404/89 99 844 Fax: 05404/89 99 845 info@steuerberater-irmer.de