Bewirtung aus geschäftlichem Anlass - verschenken Sie kein Geld

Haben Sie aus geschäftlichem Anlass Geschäftspartner oder Kunden zum Essen eingeladen, können Sie 70% der nachgewiesenen, angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen bzw. geltend machen.  Unabhängig von der Gesamtsumme betrachtet das Finanzamt 30% quasi als "Eigenanteil". Immerhin können Sie grundsätzlich die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung in voller Höhe abziehen. Voraussetzung hierfür ist eine Rechnung, die alle umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen erfüllt. (Opens internal link in new windowRechnungsangaben)

Ein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn betriebsfremde Personen außerhalb des Unternehmens bewirtet werden, auch wenn an der Besprechung Mitarbeiter teilnehmen. Kein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn die Bewirtung privater Natur ist. Bei einem Geburtstag, einer Hochzeit etc. können die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Die Rechnung der Gaststätte muss maschinell erstellt sein und folgende formale Angaben enthalten:

  • Detaillierte Auflistung der Speisen und Getränke (Die Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht aus. Bezeichnungen wie Tagesgericht 1, Menü 2, Brunch oder Lunch-Buffet sind hingegen nicht zu beanstanden.)
  • Preise (Die Preise der Speisen und Getränke müssen einzeln aufgelistet sein. Der Gesamtbetrag allein reicht nicht aus.)
  • Gesamtkosten (Die Höhe der Kosten einschließlich Trinkgeld sind auszuweisen. Da ein Trinkgeld nicht auf der maschinell erstellten Rechnung ausgewiesen wird, ist generell ein handschriftlicher Nachweis vom Empfänger des Trinkgelds auf der Rechnung erforderlich.)

Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen sind auf dem Bewirtungsbeleg oder auf einem separaten Blatt, dass mit der Bewirtungsrechnung zusammengeheftet werden muss, handschriftlich zu ergänzen:

  • Anlass (Allgemeine Angaben wie „Geschäftsessen“ oder „Infogespräch“ reichen nicht aus. Die Angaben müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. D.h. das Finanzamt möchte ganz konkret wissen, warum Sie Ihre Geschäftspartner zum Essen eingeladen haben.)
  • Ort und Datum (Diese ergeben sich in der Regel aus dem Gaststättenbeleg.)
  • Teilnehmer (Alle Teilnehmer einschließlich des Gastgebers müssen namentlich aufgeführt sein.)
  • Unterschrift (Vergessen Sie als Gastgeber nicht zu unterschreiben.)

Haben Sie alle Formalitäten erfüllt, so steht der Abzugsfähigkeit Ihrer Bewirtungskosten nichts im Wege.

Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch klären.