Wald mit See

Informationen zum grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU mit Privatpersonen

Bis zum Überschreiten der sogenannten gemeinsamen EU-weiten Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR netto können Rechnungen mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer geschrieben erstellt werden. (siehe Stolperfallen-Rechnungsangaben)

Mit Überschreiten der Lieferschwelle ist jede weitere Lieferung in das EU-Land mit der jeweiligen Umsatzsteuer des EU-Landes umsatzsteuerpflichtig. Grundsätzlich muss der Unternehmer sich in jedem EU-Land registrieren und dort seinen Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Einfacher ist es, die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung in Anspruch zu nehmen.

OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)

Die Lieferschwellen sind abgelöst worden durch eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro (netto). Damit entfällt für das Unternehmen die Registrierung für Umsatzsteuer in den einzelnen Ländern der Kunden. Vielmehr ermöglicht One-Stop-Shop es den Unternehmern, die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.

Das Verfahren trägt somit grundsätzlich zur Vereinfachung den innereuropäischen Handel bei.

Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist für Unternehmen freiwillig. Voraussetzung für die Teilnahme am OSS-Verfahren ist eine Registrierung. Für die Registrierung wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt. In Deutschland erfolgt die Anmeldung zum OSS-Verfahren (Video zu One-Stop-Shop) über das BZST-Online-Portal (BOP)