Stolperfallen vermeiden
Es widerstrebt uns, von unerwarteten Stolperfallen überrascht zu werden. Warum kennen unsere Unternehmensmandate unerwartete finanzielle Stolperfallen. Weil wir sie dazu beraten. Ob das Risiko mit der jetzt bekannten Stolperfalle eingegangen wird oder ob wir es gemeinsam umgehen, liegt in der Entscheidung des Unternehmenden.
Die e-Rechnung ist seit dem 01.01.2025 da
Unsere Empfehlung zum Thema e-Rechnung: Es ist möglich, dass wichtige Kunden die Prozesse schon soweit umgestellt haben, dass diese schon vor den Übergangsfristen die e-Rechnung erhalten möchten. Daher ist es sinnvoll, auch für die Ausgangsrechnung frühzeitig auf die e-Rechnung umzustellen. Das wird bei den meisten Rechnungsprogrammherstellern möglich sein. Altprogramme ohne Updates können diese Umstellung nicht durchführen und müssen durch geeignete Neue ersetzt werden.
Für nur 19,99 EUR bietet unserer Netzwerkpartnerin Steffi Krüger einen Online-Kurs:https://steffi-krueger.com/buchhaltung-automatisieren-online-kurs-e-rechnung-was-muss-ich-tun/ , in dem die wichtigsten Informationen zur Umsetzung erläutert werden. Schauen Sie dort gerne einmal rein.
In diesem Zusammenhang möchten wir auf die attraktive Möglichkeit der Förderung des Umstellungsprozesses aufmerksam machen. Wenn Sie davon profitieren möchten, kontaktieren Sie uns. Wir vermitteln sehr gerne den Kontakt zu einer weiteren Netzwerkpartnerin für ein kostenfreies Erstgespräch zur Klärung einer möglichen großzügigen Förderung bei der Umstellung auf die e-Rechnung.
Bewirtung aus geschäftlichem Anlass - verschenken Sie kein Geld
Haben Sie aus geschäftlichem Anlass Geschäftspartner oder Kunden zum Essen eingeladen, können Sie 70% der nachgewiesenen, angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen bzw. geltend machen. Unabhängig von der Gesamtsumme betrachtet das Finanzamt 30% quasi als "Eigenanteil". Immerhin können Sie grundsätzlich die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung in voller Höhe abziehen. Voraussetzung hierfür ist eine Rechnung, die alle umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen erfüllt. (Rechnungsangaben)
Ein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn betriebsfremde Personen außerhalb des Unternehmens bewirtet werden, auch wenn an der Besprechung Mitarbeiter teilnehmen. Kein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn die Bewirtung privater Natur ist. Bei einem Geburtstag, einer Hochzeit etc. können die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Die Rechnung der Gaststätte muss maschinell erstellt sein und folgende formale Angaben enthalten:
- Detaillierte Auflistung der Speisen und Getränke (Die Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht aus. Bezeichnungen wie Tagesgericht 1, Menü 2, Brunch oder Lunch-Buffet sind hingegen nicht zu beanstanden.)
- Preise (Die Preise der Speisen und Getränke müssen einzeln aufgelistet sein. Der Gesamtbetrag allein reicht nicht aus.)
- Gesamtkosten (Die Höhe der Kosten einschließlich Trinkgeld sind auszuweisen. Da ein Trinkgeld oftmals nicht auf der maschinell erstellten Rechnung ausgewiesen wird, ist generell ein handschriftlicher Nachweis vom Empfänger des Trinkgelds auf der Rechnung erforderlich.)
Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen sind umgehend nach der Bewirtung auf dem Bewirtungsbeleg oder auf einem separaten Blatt, dass mit der Bewirtungsrechnung zusammengeheftet werden sollte, handschriftlich zu ergänzen:
- Anlass (Allgemeine Angaben wie „Geschäftsessen“ oder „Infogespräch“ reichen nicht aus. Die Angaben müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. D.h. das Finanzamt möchte konkret wissen, warum Sie Ihre Geschäftspartner zum Essen eingeladen haben.)
- Ort und Datum (Diese ergeben sich in der Regel aus dem Gaststättenbeleg.)
- Teilnehmer (Alle Teilnehmer einschließlich des Gastgebers müssen namentlich aufgeführt sein.)
- Unterschrift (Vergessen Sie als Gastgeber nicht zu unterschreiben.)
Haben Sie alle Formalitäten erfüllt, so steht der Abzugsfähigkeit Ihrer Bewirtungskosten nichts im Wege. Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch klären. Nutzen Sie dafür gerne unser Kontaktformular.
Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung - beachten Sie die Details
Das Aussehen einer Rechnung ist für viele Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Denn nur eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung berechtigt Sie als Unternehmer dazu, die Vorsteuer abzuziehen. D.h. nur wenn eine Rechnung richtig und vollständig ausgestellt ist, erstattet das Finanzamt dem Rechnungsempfänger die Vorsteuer. Außerdem muss die Lieferung bzw. Leistung erbracht oder die Zahlung erfolgt sein. Daher empfehlen wir Ihnen, Ihre Eingangsrechnungen genau zu überprüfen! Fehlen Angaben geben Sie die Rechnung an den Aussteller zur Korrektur zurück. Ist der Leistungsempfänger (Sie) ein Unternehmer oder eine juristische Person, so ist der leistende Unternehmer (Rechnungsaussteller) stets zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet. Nach § 14 UStG müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
- Eine fortlaufende Rechnungsnummer
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Dies gilt auch bei Beanspruchung der Kleinunternehmerregelung, bei der keine Umsatzsteuer erhoben wird.
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- Das Ausstellungsdatum
- Den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Das Nettoentgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen
- Den Steuersatz oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Den auf das Nettoentgelt erhobenen Steuerbetrag
- Die im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Skonto, Rabatt)
- Bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück den Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht
- Im Falle von Anzahlungen, die in der Endrechnung abgezogen werden, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
Besonderheit bei sog. Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtbetrag 250,00 EUR (Bruttowert, d.h. inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, genügen auch Belege mit weniger Angaben zum Vorsteuerabzug. Diese Mindestangaben sind:
- Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Das Ausstellungsdatum
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Das Nettoentgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
- Der Steuersatz aufgeteilt in die unterschiedlichen Steuersätze oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Der Umsatzsteuersatz beträgt in der Regel 19%. Ausnahmen gibt es z.B. bei Lebensmitteln, Büchern, Zeitschriften, kulturellen Veranstaltungen. Dabei gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%.
Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch klären. Nutzen Sie für die Terminvereinbarung gerne unser Kontaktformular.