Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung - beachten Sie die Details

Das Aussehen einer Rechnung ist für viele Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Denn nur eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung berechtigt Sie als Unternehmer dazu, die Vorsteuer abzuziehen. D.h. nur wenn eine Rechnung richtig und vollständig ausgestellt ist, erstattet das Finanzamt dem Rechnungsempfänger die Vorsteuer. Außerdem muss die Lieferung bzw. Leistung erbracht oder die Zahlung erfolgt sein. Daher empfehlen wir Ihnen, Ihre Eingangsrechnungen genau zu überprüfen! Fehlen Angaben geben Sie die Rechnung an den Aussteller zur Korrektur zurück. Denn ist der Leistungsempfänger (Sie) ein Unternehmer oder eine juristische Person, so ist der leistende Unternehmer (Rechnungsaussteller) stets zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet. Nach § 14 UStG müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Dies gilt auch bei Beanspruchung der Opens internal link in new windowKleinunternehmerregelung, bei der keine Umsatzsteuer erhoben wird.
  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  • Das Ausstellungsdatum
  • Den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Das Nettoentgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen
  • Den Steuersatz oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Den auf das Nettoentgelt erhobenen Steuerbetrag
  • Die im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Skonto, Rabatt)
  • Bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück den Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht
  • Im Falle von Anzahlungen, die in der Endrechnung abgezogen werden, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt

Besonderheit bei sog. Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtbetrag 250,00  EUR (Bruttowert, d.h. inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, genügen auch Belege mit weniger Angaben zum Vorsteuerabzug. Diese Mindestangaben sind:

  • Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Das Ausstellungsdatum
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Das Nettoentgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
  • Der Steuersatz aufgeteilt in die unterschiedlichen Steuersätze oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

Der Umsatzsteuersatz beträgt in der Regel 19%. Ausnahmen gibt es z.B. bei Lebensmitteln, Büchern, Zeitschriften, kulturellen Veranstaltungen. Dabei beträgt der Steuersatz 7%.

Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch klären.