Information zur Zuordnung zum Bauhauptgewerbe und der damit verbundenen Beiträge an SOKA-BAU

SOKA-BAU ist der gemeinsame Name der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). An SOKA-BAU ist monatlich ein eigener Beitrag zu zahlen, der Sozialkassenbeitrag. Zusätzlich zieht SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Winterbeschäftigungsumlage ein. Einen Kurzüberblick über die Beiträge und Leistungen von SOKA-Bau erhalten Sie  

 

A.  Sozialkassenbeitrag

 

Der Sozialbeitrag wird vom Bruttolohn ermittelt, beträgt momentan für baugewerbliche Arbeitnehmer insgesamt 20,4% und wird vom Arbeitgeber gezahlt. Diese 20,4% werden für folgende Anteile wie folgt verwendet:

 

  1. Urlaubsvergütung
  2. Rentenbeihilfe
  3. Berufsausbildung
  • 15,1%
  • 3,2%
  • 2,1%

 

(Für kaufmännische Angestellte und Poliere beträgt der Sozialkassenbeitrag pauschal monatlich

67,00 EUR und ist ausschließlich für die Rentenbeihilfe bestimmt)

 

Zu 1: Urlaubsvergütung

 

Urlaubsanspruch, Urlaubserwerb, Urlaubskassenverfahren bei baugewerblichen Arbeitnehmern:

 

Für baugewerbliche, volljährige Arbeitnehmer beträgt der Urlaub im Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

 

Urlaubsansprüche werden nach dem Ansparprinzip erworben. Gewerbliche Arbeitnehmer erwerben jeweils nach zwölf Beschäftigungstagen einen Tag Urlaub. Volle Beschäftigungsmonate werden mit 30 Beschäftigungstagen gezählt.

 

Für jeden baugewerblichen Arbeitnehmer wird von SOKA-BAU ein Arbeitnehmerkonto geführt, auf dem Urlaubsansprüche für einen zusammenhängenden Urlaub angespart werden.

 

Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer seinen Urlaub beantragt, gewährt den Urlaub. Er zahlt die Urlaubsvergütung (Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 % des Bruttolohns,), auch wenn der Urlaub bei früheren Bauarbeitgebern erworben wurde.

 

Die ausgezahlte Urlaubsvergütungbekommt der Arbeitgeber auf Antrag von SOKA-BAU erstattet.

 

Auch bei einem Arbeitgeberwechsel bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Der des Arbeitnehmers verfällt gegenüber seinem baugewerblichen Arbeitgeber am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung dieser Ansprüche folgt. D.h. der Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2015 verfällt erst zum 31.12.2016.

 

Vorteile:

 

  • Arbeitgeber müssen nicht bereits nach sechs Monaten Beschäftigung einen vollen Jahresurlaub zahlen
  • Unabhängig von im Betrieb erworbenen Ansprüchen Gewährung von Urlaub möglich
  • Verteilung der Urlaubskosten gleichmäßig über das Kalenderjahr
  • Einsatzflexibilität durch lange Urlaubsübertragung und Entschädigungsmöglichkeit
  • Erstattung der Urlaubsvergütung

 

Mindesturlaubsvergütung bei baugewerblichen Arbeitnehmern

 

Baugewerbliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Mindesturlaubsvergütung bei folgenden Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch:

 

  1. Unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (ohne Lohnfortzahlung).
  2. Ausfallstunden im Zeitraum vom 01.12. bis 31.03. mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde.

 

Die Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde 14,25 Prozent des zuletzt gemeldeten Bruttostundenlohns.

 

Urlaubsanspruch kaufmännisch Angestellte/ Poliere:

 

Der Urlaub beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

Das Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate. Für jeden Tag Urlaub erhält der Angestellte ein zusätzliches Urlaubsgeld von 24 EUR.

 

Zu 2: Rentenbeihilfe

 

Um Nachteile bei der gesetzlichen Rente auszugleichen, erhalten die Beschäftigten der Bauwirtschaft eine zusätzliche tarifliche Rentenbeihilfe.

 

 

Zu 3: Berufsausbildung

 

Im Bauhauptgewerbe wird die Berufsausbildung durch finanzielle Förderung wirkungsvoll unterstützt. SOKA-BAU zahlt sämtliche Kosten der überbetrieblichen Ausbildung in den Ausbildungszentren, sowie einen hohen Anteil der Ausbildungsvergütung.

 

Vorteile:

 

  • Erstattung der vollen Kosten für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
  • Größtenteils Erstattung von Ausbildungsvergütungen und Sozialaufwendungen
  • durchgängig hoher Ausbildungsstandard und damit verbundene Fachkräftequalifizierung

 

  1. Winterbeschäftigungsumlage:

     

    Die Winterbeschäftigungsumlage wird vom Bruttolohn ermittelt und beträgt momentan insgesamt 2,0%. Davon trägt der Arbeitgeber 1,2%, der Arbeitnehmer 0,8%.

     

    Durch die Winterbeschäftigungsumlage ergeben sich folgende Ansprüche:

     

  1. Mehraufwands-Wintergeld
  2. Saison-Kurzarbeitergeld

 

Zu 1: Mehraufwands-Wintergeld

 

Für die Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar erhalten baugewerbliche Arbeitnehmer je geleistete Arbeitsstunde 1,00 EUR Mehraufwands-Wintergeld. Das Mehraufwands-Wintergeld bekommt der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erstattet.

 

Zu 2: Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG)

 

Für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (gesetzliche Schlechtwetterzeit) wird bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall und bei saisonalem Auftragsmangel Saison-KUG gewährt.

 

Die Höhe beträgt

 

  • 67 % der sog. Netto-Entgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) für Arbeitnehmer(innen), die mindestens 1 Kind im steuerrechtlichen Sinne haben (Kindergeldanspruch)

und

  • 60 % für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 

Der Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe bekommt das ausgezahlte Saison-KUGund die Sozialaufwendungen erstattet.