Umsatzsteuerrisiken bei der Rechnungserstellung in der Baubranche

Bei der Rechnungsschreibung zwischen Bauunternehmern sollte das Augenmerk auf die Rechnungserstellung gelegt werden. Hier bestehen erhebliche umsatzsteuerliche Risiken. Denn kaum eine andere Branche hat vergleichbare Turbulenzen erlebt, wie die Baubranche in der Umsatzsteuer.

Diverse unterschiedliche Beurteilungen der Umsatzsteuer führten zur Verwirrung. Damit die Umsatzsteuer richtig beurteilt werden kann, sind branchenspezifische Kenntnisse erforderlich. Im Zusammenhang mit meiner über 10. jährigen Tätigkeit als Steuerberater hat sich die Baubranche als ein Schwerpunkt meiner Arbeit heraus kristallisiert.

Anhand eines stark vereinfachten Beispiels wird verdeutlicht, dass falsche Eingangsrechnungen für Ihr Unternehmen existenzbedrohende Folgen haben können.

Sie als Bauunternehmer oder als Handwerker beschäftigen einen Subunternehmer. Der Subunternehmer berechnet Ihnen für seine Bautätigkeit 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer. Sie bezahlen diese 11.900 EUR. 

Grundsätzlich darf der Subunternehmer keine Umsatzsteuer für seine Bauleistung an Sie ausweisen; denn Sie sind gegenüber dem Finanzamt Steuerschuldner für diese 1.900 EUR Umsatzsteuer. Obwohl Sie die Umsatzsteuer schon an den Subunternehmer bezahlt haben, bleiben Sie gegenüber dem Finanzamt Steuerschuldner der 1.900 EUR Umsatzsteuer.

Dieses fällt regelmäßig erst bei Betriebsprüfungen auf und ist für den Prüfer das "gefundene Fressen". Der Prüfungszeitraum betrifft meist drei zurückliegende Geschäftsjahre. Nach Abschluss der Prüfung muss die Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen an das Finanzamt abgeführt werden, denn Sie sind Steuerschuldner. Sind jetzt neben dieser Rechnung andere Rechnungen falsch, kann das Betriebsprüfungsergebnis Ihre Existenz als Bauunternehmer bedrohen.

Auch, wenn Sie einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Subunternehmer haben, müssen Sie diesen grundsätzlich erst mit einem geeigneten Juristen durchsetzen. Hat der Subunternehmer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt, entfällt auch die Möglichkeit der Aufrechnung.

Da die Lebensdauer des Geschäftsbetriebs eines Subunternehmens teilweise sehr kurz ist, sollte es erst gar nicht zu dieser Situation kommen. Dieses sehr oft unterschätzte Risiko können Sie durch einfache Vorkehrungen im Verfahrensablauf Ihres Unternehmens deutlich minimieren. Mehr dazu erläutere ich Ihnen als mein Mandant gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch oder Sie loggen sich einfach in den geschützten Mandantenbereich ein.

Dies ist nur ein Beispiel von vielen, das für Sie als Bauunternehmer oder Handwerker grundlegende Bedeutung hat. Durch unsere Spezialisierung  auf die Baubranche und dem daraus resultierenden fundierten Wissen im Baubereich sind wir für Ihr Unternehmen der richtige Partner.

Wissen Sie z.B. wie wichtig es für Sie als Bauunternehmer ist, von jedem für Sie tätigen Bau-Unternehmer die gültige Freistellungsbescheinigung zu erhalten. Ohne diese sind Sie verpflichtet, von der Eingangsrechnung Bauabzugssteuer abzuführen.