Informationen zu grenzüberschreitendem Handel innerhalb der EU, dem Versandhandel und der Lieferschwelle

Verkauf und Lieferung in ein anderes EU-Land:

Bei dem Verkauf in ein anderes EU-Land sollte als erstes unterschieden werden, zwischen dem Verkauf an eine Privatperson oder an einen Unternehmer.

Verkauf an eine Privatperson:

Bis zum Überschreiten der sogenannten Lieferschwelle wird mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer die Rechnung geschrieben. (Opens internal link in new windowRechnungsangaben)

Wenn die Lieferschwelle (Die Lieferschwelle ist je nach EU-Land unterschiedlich) allerdings überschritten ist, gilt die sogenannte Versandhandelsregelung. Diese besagt, dass durch Inkrafttreten der Versandhandelsregelung nicht das deutsche Steuerrecht, sondern das des jeweiligen EU-Landes anzuwenden ist. Wenn Sie jetzt noch die deutsche Umsatzsteuer auf Ihrer Kundenrechnung ausweisen, kann dieses unnötige existenzgefährdende Folgen für Sie haben. Wenn Sie das Überschreiten ignorieren schulden Sie die Umsatzsteuer doppelt, einmal die falsch ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer und einmal die im jeweiligen EU-Land geltende Umsatzsteuer.

Deswegen sollte beim Verbuchen der Ausgangsrechnungen, die Lieferschwelle stets im Blick gehalten werden.  Entscheidend für das Überschreiten der Lieferschwelle im jeweiligen EU-Land ist das Nettoentgelt (Summe der Ausgangrechnungsbeträge ohne Ausweis der Umsatzsteuer) aller Versandhandelslieferungen in das jeweilige EU-Land. Die Bestimmung der Überschreitung der Lieferschwelle ist ziellandbezogen. 

Es kann sein, dass Sie Ausgangsrechnungen nach Frankreich noch mit deutscher Umsatzsteuer ausweisen müssen (Die Lieferschwelle in Frankreich ist noch nicht überschritten worden), während Sie auf den Ausgangsrechnungen nach Österreich die österische  Umsatzsteuer ausweisen müssen (Hier haben Sie die Lieferschwelle bereits überschritten).

Einige EU-Länder verlangen bei der Rechnungserstellung, neben der Erfassung des EU-Umsatzsteuersatzes, noch weitere Angaben auf der Rechnung. In Österreich wird z.B. noch die Angabe der erteilten Steuernummer aus Österreich verlangt.  

Verkauf an einen Unternehmer:

Bei einer Lieferung in ein anderes EU-Land an einen Unternehmer liegt in der Regel eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Diese ist in Deutschland umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen auf einer Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung sind die Angabe:

  • Der gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden (Unternehmer)
  • Ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer

Zu beachten ist, dass Sie als Verkäufer die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden (des anderen Unternehmen) nachweisen müssen. Dies können Sie mit der qualifizierten Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern erreichen. Zur ersten Orientierung können Sie vorher eine einfache Anfrage stellen.

https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auf Ihrer Ausgangsrechnung an den Kunden kein Ausweis der Umsatzsteuer erforderlich. Vielmehr muss die Ausgangsrechnung einen Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthalten.

Liegt keine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden vor, ist die Lieferung in Deutschland steuerpflichtig und Sie als Händler sind zum Ausweis der Umsatzsteuer auf Ihrer Ausgangsrechnung verpflichtet.