Anlagenbuchhaltung - Abschreibungen sinnvoll einsetzen

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen sowohl handels- als auch steuerrechtlich einzeln erfasst und anteilig auf die voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie bilanzierungspflichtig sind oder eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen haben.

Die Anlagenbuchhaltung gibt Aufschluss über den Umfang und den Zustand des Anlagevermögens. Hieraus kann z.B. schnell ersehen werden, wie alt oder neu die vorhandenen Gebäude sind, welche Maschinen oder Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen enthalten sind.

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten kann sie eine wirksame Hilfe sein, bilanzpolitische Entscheidungen über die Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Auf Basis der Daten der Anlagenbuchhaltung können wichtige Entscheidungen getroffen werden, z. B. kann geklärt werden ob eine Neuanschaffung sinnvoll ist oder nicht.

Auch im Rahmen des sogenannten Investitionsabzugsbetrags gibt es für zukünftige Anschaffungen Steuersparpotentiale. Für die  künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens kann der Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd in Anspruch genommen werden. (maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Er ist unabhängig von der Rechtsform, ist aber an bestimmte Größenmerkmale des Betriebes gebunden.  

Im Bereich der Anlagenbuchhaltung bieten wir u.a. folgende Leistungen an:

  • Neuanlage von Anlagevermögen
  • Monatliche Berechnung der Zugänge / Abgänge und Abschreibungen
  • Übertragung der ermittelten Abschreibungen an die Finanzbuchhaltung
  • Dokumentation des Bestandes und der einzelnen Bewegungen des Sachanlagevermögens
  • Ermittlung der handels- und steuerrechtlichen Bilanzwerte des Anlagevermögens
  • Abstimmung der Buchwerte zwischen der Anlagen- und Finanzbuchhaltung
  • Erstellung eines Anlagespiegels
  • Ermittlung des Investitionsabzugsbetrags